Schweizerischer Stahl- und
Haustechnikhandelsverband SSHV
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Postfach 656
4010 Basel
Tel. 061 / 228 90 30
Fax. 061 / 228 90 39
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Statuten

I. ALLGEMEINES  

1. Name und Sitz, Terminologie

Unter dem Namen "Schweizerischer Stahl- und Haustechnikhandelsverband" (SSHV), (nachstehend SSHV genannt), "Association Suisse du Commerce de l'Acier et de la Technique du Bâtiment" (ASCA), "Associazione Svizzera del Commercio dell’Acciaio e della Impiantistica" (ASCA), besteht mit Sitz in Basel ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Im SSHV vereinigen sich Unternehmen, welche sich dem Handel mit Stahl, Metall und Haustechnik in der Schweiz widmen.    

 

2. Zweck

Zweck des SSHV ist die Wahrung und Förderung der beruflichen Belange seiner Mitglieder sowie die Wahrung der Bedeutung des Handels von Stahl, Metallen, Haustechnik, Gebäudehüllen und Versorgungsprodukten auf dem Schweizer Markt. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch:

2.1  Förderung der Sortimente und Dienstleistungen der Branche

2.2  Mitwirkung bei der Erarbeitung von Normen und Richtlinien

2.3  Aus- und Weiterbildung für Lernende und Mitarbeitende

2.4  Durchführung von Erhebungen, Statistiken, Marktanalysen und Prognosen

2.5  Erfahrungs- und Informationsaustausch

2.6  Vertretung der Branche bei den Behörden, nationalen Dach- und Kundenverbänden sowie internationalen Organisationen

2.7  Förderung des nachhaltigen Umgangs mit Ressourcen unter Berücksichtigung der Materialkreisläufe und neuer Werkstoffe

2.8  Massnahmen für die Vorsorge in Krisenzeiten im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung

2.9  Regelung der Fragen von gemeinsamem Interesse Der Verband verfolgt keinen Erwerbszweck.    

 

3. Sprachen Die offiziellen Sprachen sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Ausschlaggebend ist die deutsche Version der Statuten. Leitbild, Statuten und sämtliche Reglemente des SSHV sind geschlechtsneutral. Der guten Lesbarkeit wegen wird die männliche Form benutzt, welche die weibliche ausdrücklich miteinschliesst.    

 

II. MITGLIEDSCHAFT  

4.1. Mitgliedschaft Als Mitglieder können alle Unternehmen beitreten, welche im Handel mit Stahl, Metall und Haustechnik aktiv und im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sind. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der bis Ende Juni auf das Jahresende mit eingeschriebenem Brief erklärt werden muss, oder durch Ausschluss. Dieser kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt. Mit Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf den Anteil am Vermögen des SSHV.    

 

4.2. Patronatsmitgliedschaft Der Vorstand kann Patronatsmitglieder aufnehmen, welche ein Interesse am Stahl- und Haustechnikhandel haben. Er regelt deren Rechte und Pflichten.    

 

5. Mitgliederbeitrag; Haftungsausschluss

Die Ausgaben des SSHV werden durch Mitgliederbeiträge und durch Verrechnung der erbrachten Dienstleistungen gedeckt. Für die Verbindlichkeiten des SSHV haftet allein das Vereinsvermögen.    

 

III. ORGANISATION  

6. Organe Die Organe des SSHV sind:

6.1  die Mitgliederversammlung

6.2  der Vorstand

6.3  die Fachkommissionen und Arbeitsgruppen

6.4  die Rechnungsrevisoren

6.5  das Sekretariat als Geschäftsstelle        

 

7. Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.    

 

8. Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSHV und findet ordentlicherweise im vierten Quartal statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt oder vom Vorstand beschlossen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Den Mitgliederversammlungen sind folgende Geschäfte vorbehalten:

8.1  Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

8.2  Entlastung der Verbandsorgane

8.3  Genehmigung des Budgets des Folgejahres

8.4  Wahl von Präsident, Vorstand und Rechnungsrevisoren

8.5  Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Fachkommissionen

8.6  Statutenänderungen

8.7  Auflösung des SSHV

Anträge der Mitglieder müssen mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.    

 

9. Vorstand Dem Vorstand gehören mindestens sieben Mitglieder an. Ihm dürfen pro Firma oder Firmengruppe höchstens eine Person angehören. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.   In die Kompetenz des Vorstandes fallen alle Geschäfte, welche nicht durch diese Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist insbesondere zuständig für die Branchenpolitik, er koordiniert die Verbandstätigkeiten, insbesondere der Fachkommissionen und Arbeitsgruppen, führt die Aufsicht über die Verbandsgeschäfte und bereitet die Mitgliederversammlung vor. Der Vorstand schlägt die Bildung von Fachkommissionen zuhanden der Mitgliederversammlung vor und kann Arbeitsgruppen einsetzen.      

 

10. Fachkommissionen Die Fachkommissionen bearbeiten selbständig die einzelnen Produktebereiche und sie sind verantwortlich für die Bekanntmachung ihrer Beschlüsse. Ihre Arbeit orientiert sich am Leitbild des SSHV. Ueber die Aufgaben, Tätigkeiten und Kompetenzen besteht ein Pflichtenheft, welches der Vorstand erlässt. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Fachkommissionen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder der Fachkommissionen werden auf Vorschlag des jeweiligen Präsidenten durch den Vorstand bestätigt. Wirtschaftsräume und Sprachen sollen dabei berücksichtigt werden. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Die Fachkommissionen unterrichten den Vorstand periodisch über ihre Arbeit.    

 

11. Arbeitsgruppen Arbeitsgruppen werden eingesetzt für die Ausbildung, spezielle Projekte und Vorhaben ausserhalb der Produktebereiche. Ihre Arbeit orientiert sich am Leitbild des SSHV. Ueber die Aufgaben, Tätigkeiten und Kompetenzen besteht ein Pflichtenheft, welches der Vorstand erlässt. Der Präsident und die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden durch den Vorstand ernannt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Die Arbeitsgruppen unterrichten den Vorstand periodisch über ihre Arbeit.    

 

12. Rechnungsrevisoren Den Rechnungsrevisoren obliegt die Kontrolle der Buchführung und die Antragstellung an die Mitgliederversammlung über Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung der dafür verantwortlichen Organe.    

 

13. Sekretariat als Geschäftsstelle Das Sekretariat ist die Geschäftsstelle des Verbandes und ist dem Präsidenten unterstellt. Der Arbeitsbereich des Sekretariates wird vom Vorstand in einem Pflichtenheft festgelegt. Das Sekretariat kann von den Fachkommissionen und Arbeitsgruppen zur Erledigung von speziellen Aufgaben beigezogen werden. Prioritäten legt der Präsident fest.  

 

14. Liquidation Ueber die Auflösung des SSHV und die Verwendung des allfällig verbleibenden Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen aller Mitglieder.      

 

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 17. November 2011 in Kraft gesetzt.  

 

Pfäffikon, 17. November 2011  

 

Präsident:                                                                       Sekretär:    

Christoph Weber                                                            Andreas Steffes

 

(PDF)

 

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